RS Vwgh 2002/11/6 99/16/0450

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0451

Rechtssatz

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu negativen Kompetenzkonflikten zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich keineswegs, dass der Verwaltungsgerichtshof nach einer Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG immer in der Sache materiell entscheiden müsse. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Einzelfall geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof vorgelegen sind (Hinweis auf die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 13983, 14203, 14769 und 15642). Im Erkenntnis VfSlg 13983 hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass auch im Falle einer Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG im konkreten Einzelfall eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegen könne, zB weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde oder der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist. Voraussetzung einer Abtretung sei lediglich ein darauf gerichteter Antrag sowie der Umstand, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung einer Beschwerde nicht an sich ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160450.X05

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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