RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 Z1;

Rechtssatz

In einer gemäß § 43 StVO 1960 erlassenen Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen muss keine Anleitung darüber stehen, wie die Kundmachung der Verkehrsbeschränkung zu erfolgen hat, da die Art und Weise, wie Verordnungen kundzumachen sind, ohnehin durch § 44 StVO 1960 geregelt wird. Ein somit keinen normativen Gehalt aufweisender und demnach überflüssiger Satz über die Art der Kundmachung, der noch dazu "verunglückt" ist, in dem der intendierte Verordnungsinhalt (ausgenommen Anrainerverkehr) durch Nennung einer unpräzisen Zusatztafel nicht richtig umgesetzt würde, macht die den tatsächlich gewollten Verordnungsinhalt in die Praxis umsetzende Kundmachung nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020107.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten