RS Vwgh 2002/11/6 2001/02/0278

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §66 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs4;

Rechtssatz

Der in § 73 Abs. 4 FrG 1997 geregelten Feststellung über die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist das Ergebnis der - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft vorzunehmenden - Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde zu legen. Sie hat dabei auch die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel an Stelle der Schubhaft (§ 66 Abs. 1 FrG 1997) zu berücksichtigen. In der Regelung des § 73 Abs. 4 FrG 1997 liegt keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Fremdenpolizei und dem unabhängigen Verwaltungssenat, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die weitere Anhaltung in Schubhaft eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ausgeschlossen ist (Hinweis E 31. 03. 2000, 2000/02/0007).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020278.X01

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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