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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;Rechtssatz
Dass die Verfügungsmacht über einen Geldbetrag zeitlich befristet ist, widerspricht nicht der Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 TP 19 Abs 1 GebG. Derartige Vereinbarungen sind im Wirtschaftsleben nicht unüblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160236.X03Im RIS seit
27.03.2003