RS Vwgh 2002/11/6 2002/16/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1;

Rechtssatz

Dass die Verfügungsmacht über einen Geldbetrag zeitlich befristet ist, widerspricht nicht der Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 TP 19 Abs 1 GebG. Derartige Vereinbarungen sind im Wirtschaftsleben nicht unüblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160236.X03

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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