RS Vwgh 2002/11/6 99/02/0280

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
GVG Slbg 1997 §12 Abs1 idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §12 Abs1 lita idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §12 Abs3 Z2 litd idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §12 Abs6 idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §13 Abs1 lita idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §13 Abs1 lita;
GVG Slbg 1997 §14 Abs1 Z2 litc;
GVG Slbg 1997 §14 Abs1 Z3;
GVG Slbg 1997 §33 Abs1 litc idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §33 Abs1 litd idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §46 Abs4 idF 1999/011;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit 1. April 1999, somit noch während des bei der belBeh (UVS) anhängig gewesenen Berufungsverfahrens, ist die Novelle zum Slbg GVG 1997 mit LGBl. Nr.11/1999 in Kraft getreten (vgl. § 46 Abs. 4 erster Satz Slbg GVG 1997 idF dieser Novelle). Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages (175 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, S. 1) wird als eines der Ziele dieser Novelle angeführt, dass für den Rechtserwerber und auch für die Behörde eine Vereinfachung dahingehend vorgenommen werden solle, dass der Erwerb von Zweitwohnungen auch ausserhalb von Zweitwohngebieten nicht zustimmungsbedürftig, sondern nur anzeigepflichtig sei, wenn die Zweitwohnung nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als solche genutzt worden sei. Damit werde der Praxis der Grundverkehrslandeskommission Rechnung getragen, welche die bisher erforderliche Zustimmung in solchen Fällen ausnahmslos erteilt habe. Durch die Novelle LGBl. Nr. 11/1999 ist daher nachträglich grundsätzlich die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Zweitwohnungen ausserhalb von Zweitwohngebieten bei entsprechendem Nachweis der diesbezüglichen Nutzung zum Stichtag 1. März 1993 weggefallen, weshalb es dem UVS (belBeh) bei Vorliegen einer Bescheinigung über eine entsprechende Nutzung am 1. März 1993 mangels sonstiger Übergangsbestimmung verwehrt ist, über eine in erster Instanz (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/1993) erteilte Zustimmung der Grundverkehrslandeskommission in dieser Sache auf Grund der Berufung des Grundverkehrsbeauftragten zu entscheiden. Im Falle der Erhebung einer derartigen Berufung geht der UVS rechtmäßig vor, wenn er die Entscheidung der Behörde erster Instanz ersatzlos behebt, ohne dass auf die Frage, ob es nach der früheren Rechtslage auf eine rechtmäßige Nutzung der gegenständlichen Zweitwohnung zum Stichtag 1. März 1993 ankam, näher einzugehen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020280.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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