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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67f Abs1;Rechtssatz
Die Änderung des § 51c VStG durch die Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 (Erhöhung der Grenze für die Kammerzuständigkeit) ist von der Berufungsbehörde (UVS) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wahrzunehmen, zumal keine Übergangsbestimmung etwas anderes vorsieht. War das entscheidende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zum Zeitpunkt der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung Mitglied der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Kammer und bei der Verhandlung anwesend, so liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach dem im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 67f Abs. 1 AVG nicht vor, weil die gegenständliche Änderung der Rechtslage nicht dem in § 67f Abs. 1 zweiter Satz AVG geregelten Fall (wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat) gleichzuhalten ist. Somit hat der UVS den Berufungsbescheid nach Wirksamwerden der Änderung richtig durch ein Einzelmitglied erlassen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X04Im RIS seit
17.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015