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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13;Rechtssatz
Was die Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers anlangt, so kann im Hinblick auf den Zeitraum, während dessen der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen - und zwar jene, die der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. März 1993 zu Grunde lagen - gesetzt hat (4. Oktober 1989 bis zumindest September 1991) und der Vielzahl der strafbaren Handlungen (insgesamt 585 vollendete Fälle mit einer Gesamtschadenssumme von S 2,911.267,84), dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der gerichtlichen Verurteilung (wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung als Beteiligter nach den §§ 12, 125, 126 Abs. 2 StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148, 15 StGB) unbescholten geblieben sei, noch nicht das Gewicht zugemessen werden, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen ließe, das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers habe sich seit der Tat derart geändert, dass eine positive Prognoseentscheidung als gerechtfertigt angesehen werden könne. Dabei steht der Annahme, dass eine Änderung der aus diesen Straftaten abzuleitenden Sinnesart und Geisteshaltung (allein) durch die verstrichene Zeit indiziert wäre, auch entgegen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 1997 gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG wegen versuchter Abgabenhinterziehung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von S 400.000,-- (im Nichteinbringungsfall zwei Monate Freiheitsstrafe) verurteilt wurde (weitere Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040050.X04Im RIS seit
04.02.2003