RS Vwgh 2002/11/6 2002/16/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0150 E 2. Juli 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, C E 2 und 5 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160234.X02

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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