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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen. Das VStG kennt jedoch in seinem § 21 Abs. 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist. Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit anklingenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020273.X03Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009