RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0125

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §20;
VStG §55;

Rechtssatz

Die Beschuldigte bringt vor, dem Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie "im 44. Lebensjahr stehe" und "sich im Zuge" ihrer "nun schon 25 jährigen aktiven Teilnahme am Straßenverkehr nicht das Geringste zu Schulden kommen habe lassen". Der Strafmilderungsgrund wiege deshalb schwerer als bei einer Person, welche "etwa erst seit kurzem strafmündig sei oder noch nicht lange eine Lenkberechtigung besitze". Diesem Einwand kommt schon aus dem Grund keine Berechtigung zu, weil Verwaltungsstrafvormerkungen gemäß § 55 VStG nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung eines Straferkenntnisses getilgt werden und getilgte Verwaltungsstrafen in Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt werden dürfen. Damit ist eine Behauptung, noch nie straffällig geworden zu sein, für einen vor der Tilgungsfrist liegenden Zeitraum unüberprüfbar, weshalb eine Gewichtung des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in der von der Beschuldigten geforderten Weise nicht vorzunehmen ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X06

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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