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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Beschuldigte bringt vor, dem Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie "im 44. Lebensjahr stehe" und "sich im Zuge" ihrer "nun schon 25 jährigen aktiven Teilnahme am Straßenverkehr nicht das Geringste zu Schulden kommen habe lassen". Der Strafmilderungsgrund wiege deshalb schwerer als bei einer Person, welche "etwa erst seit kurzem strafmündig sei oder noch nicht lange eine Lenkberechtigung besitze". Diesem Einwand kommt schon aus dem Grund keine Berechtigung zu, weil Verwaltungsstrafvormerkungen gemäß § 55 VStG nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung eines Straferkenntnisses getilgt werden und getilgte Verwaltungsstrafen in Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt werden dürfen. Damit ist eine Behauptung, noch nie straffällig geworden zu sein, für einen vor der Tilgungsfrist liegenden Zeitraum unüberprüfbar, weshalb eine Gewichtung des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in der von der Beschuldigten geforderten Weise nicht vorzunehmen ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X06Im RIS seit
17.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015