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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat das der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung als Beteiligter nach den §§ 12, 125, 126 Abs. 2 StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148, 15 StGB zu Grunde liegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Verhalten in Ausnützung von Gelegenheiten gesetzt, die ihm sein Beruf bot. Gerade auf dem Boden des E vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0174, wonach der eingeschränkte Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der fachlich einwandfreien Ausübung des Gewerbes und in der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften liegt, ist die Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung der Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu bejahen. Handelt es sich doch um Straftaten, die eng mit der fachlichen Führung des Gewerbebetriebes zusammenhängen; von einer fachlich einwandfreien Ausübung des Gewerbes kann keine Rede sein, wenn anlässlich von Gebrechensbehebungen (in Betrugsabsicht) Schadensfälle herbeigeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040050.X03Im RIS seit
04.02.2003