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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litn;Rechtssatz
Eine Zufahrt zum Zweck des Spazierengehens kann nicht unter "Anrainerverkehr" subsumiert werden. Diese - geradezu spitzfindige - Auslegung scheitert schon an der Definition, wonach Anrainer - hinsichtlich der Zufahrtsgestattung - die (Rechts-)Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften sind (Hinweis E 12. 09. 1980, 807/80, VwSlg 10226 A/1980). Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen Rechtsbesitzern. Dass mit einem Spaziergang in einem Park dessen Besitzer, die Landeshauptstadt St. Pölten, aufgesucht werde, kann wohl nicht im Ernst behauptet werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020107.X03Im RIS seit
05.03.2003