RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0107

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Zufahrt zum Zweck des Spazierengehens kann nicht unter "Anrainerverkehr" subsumiert werden. Diese - geradezu spitzfindige - Auslegung scheitert schon an der Definition, wonach Anrainer - hinsichtlich der Zufahrtsgestattung - die (Rechts-)Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften sind (Hinweis E 12. 09. 1980, 807/80, VwSlg 10226 A/1980). Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen Rechtsbesitzern. Dass mit einem Spaziergang in einem Park dessen Besitzer, die Landeshauptstadt St. Pölten, aufgesucht werde, kann wohl nicht im Ernst behauptet werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020107.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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