RS Vwgh 2002/11/6 99/16/0197

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
35/02 Zollgesetz

Norm

ABGB §1324;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0412 E 29. April 1998 VwSlg 7279 F/1998 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit iSd § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1988 ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war, wird von grober Fahrlässigkeit gesprochen. Hiebei kann grobe Fahrlässigkeit auch durch Nichtanwendung von Fachkenntnissen begründet werden (Hinweis E 19.12.1985, 84/16/0143, VwSlg 6064 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160197.X01

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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