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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
GVG Vlbg 1993 §8 Abs2;Rechtssatz
In den Erläuterungen zu § 14 Abs 13 Vlbg RPG 1973 idF 1993/027 (17. Beilage im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des XXV. Vorarlberger Landtages, S. 4) wird ua ausgeführt, dass der Begriff "Ferienwohnhaus" durch den Begriff "Ferienwohnung" ersetzt werden soll. Als Ferienwohnungen sollen alle Wohnungen und Wohnräume gelten, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit den im § 1 Abs. 2 Z. 4 des Mietrechtsgesetzes angeführten Elementen hinsichtlich der Unterscheidung "ganzjährig gegebener Wohnbedarf" und "Freizeitgestaltung". Im Unterschied zum Mietrechtsgesetz, das auf den Vertragszweck abstellt, ist im Raumplanungsgesetz auch die tatsächliche Verwendung maßgebend. Nicht als Ferienwohnung gelten -
so die vorzitierten Erläuterungen weiter - Wohnungen und Wohnräume, die der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen. Der Begriff "ganzjähriger Wohnbedarf" verlangt nicht, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt wird. Eine Zweitwohnung, die nicht zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet wird, gilt nicht als Ferienwohnung (z.B. berufsbedingte Wohnnutzung, Wohnungen für Studenten, vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit). Wie aus diesen Erläuterungen zu ersehen ist, kommt es hinsichtlich des Vorliegens eines ganzjährigen Wohnbedarfes nicht nur auf die Nutzungsdauer, sondern hinsichtlich der nach § 8 Abs. 2 iVm Abs. 3 lit. a Vlbg GVG 1993 anzustellenden Prognose auch auf die tatsächlich beabsichtigte Verwendung der Wohnung bzw. Wohnräume an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020231.X01Im RIS seit
20.01.2003