RS Vwgh 2002/11/6 2000/02/0231

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1998/I/092;

Rechtssatz

Hat das mit der Amtshandlung betraute Straßenaufsichtsorgan bereits an der Unfallstelle den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Besch und ersucht die Notärztin, die in der Folge offenbar dieses Ersuchen an einen im Krankenhaus Dienst habenden Arzt weiterleitet, um die Vornahme einer Blutabnahme, so wird der Besch mit einem Arzt iSd § 5 Abs. 4a StVO 1960 idF 1998/I/092 zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes "in Verbindung gebracht" (Hinweis E 05. 09. 2002, 2002/02/0084), sodass es nicht mehr darauf ankommt, in welch konkreter Form dieser Auftrag innerhalb der Organisation des Krankenhauses den die Blutabnahme durchführenden Arzt erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020231.X04

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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