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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen einer Apotheken-Betriebszeiten-Verordnung über die Festlegung eines Dienstturnus für Bereitschaftsdienste zweier öffentlicher Apotheken sowie die ständige Dienstbereitschaft der diensthabenden Apotheke; keine Unsachlichkeit der Verordnungsermächtigung des ApothekengesetzesRechtssatz
Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung der BH Innsbruck vom 25.09.02 betreffend die Regelung des Bereitschaftsdienstes für die Wipptal-Apotheke in Matrei am Brenner und die Marien-Apotheke in Steinach am Brenner sowie die ständige Dienstbereitschaft der diensthabenden Apotheke.
Zweck der Regelungen des §8 Abs2 und Abs5 ApothekenG ist es, der Bevölkerung den Zugang zu Arzneimitteln - für dringende Fälle - auch außerhalb der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken dadurch zu ermöglichen, dass eine Apotheke Bereitschaftsdienst versieht. Die für Zeiten des Bereitschaftsdienstes vorgeschriebene ständige Dienstbereitschaft der Apotheke erfordert die Anwesenheit eines Apothekers zur Abgabe von Arzneimitteln. Es handelt sich somit bloß um unterschiedliche Formulierungen für dieselbe Verpflichtung; die vom Antragsteller behauptete inhaltliche Differenz ist nicht gegeben.
Der Absatz über die genauen Modalitäten und Zeiten der Bereitschaftsdienste stellt bloß die Konkretisierung des vorhergehenden Absatzes dar, in dem der Dienstturnus nach Kalenderwochen festgelegt wird. Ein Widerspruch dieser beiden Absätze zueinander ist nicht gegeben.
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsrechtes.
Keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des §8 Abs5 ApothekenG.
Die Ermächtigung der Behörde zur Festsetzung eines Bereitschaftsdienstes für öffentliche Apotheken liegt im öffentlichen Interesse einer klaglosen Heilmittelversorgung der Bevölkerung (vgl etwa VfSlg 15103/1998 mwN). Dass ein aufgrund der Bestimmung des §8 Abs5 ApothekenG festgesetzter Dienstturnus für öffentliche Apotheken, die jeweils die einzige Apotheke im Ort sind, eine stärkere zeitliche und wirtschaftliche Belastung bewirkt als ein gemäß §8 Abs2 ApothekenG festgesetzter Bereitschaftsdienst für Apotheken in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken, bewirkt im Lichte der genannten Zielsetzung und in Anbetracht dessen, dass es sich aufgrund der regionalen Gegebenheiten um unterschiedliche Sachverhalte handelt, nicht die Unsachlichkeit dieser Verordnungsermächtigung.
Vor dem Hintergrund der besonderen Stellung der öffentlichen Apotheken bei der Heilmittelversorgung der Bevölkerung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in §8 Abs3 ApothekenG die Mitwirkung der Ärzte an der Heilmittelversorgung außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken zwar grundsätzlich ermöglicht, aber nicht zwingend vorgeschrieben hat.
Eine Aufnahme der öffentlichen Apotheken des Stubaitales in den Dienstturnus der öffentlichen Apotheken des Wipptales (Matrei a. Br. und Steinach a. Br.) oder eine Anbindung an den Dienstturnus von Innsbruck hat die Behörde aus "geographischen" Gründen und aufgrund der Tatsache, dass es zwischen dem Wipptal und dem Stubaital keine direkten öffentlichen Verkehrsverbindungen gibt, als ungeeignet und für die Bevölkerung nicht zumutbar erachtet. Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
Apotheken, ÖffnungszeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V1.2004Dokumentnummer
JFR_09958984_04V00001_01