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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da sich ein Rechtsanwalt darauf verlassen kann, dass eine bewährte Kanzleikraft einen fertig gestellten und unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post geben oder überreichen werde (vgl. das E vom 27. November 2001, Zl. 2001/18/0114), so ist dies vom Gedanken einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung getragen. Dieser Gesichtspunkt würde (wiederum) verlassen und die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes überspannt werden, wenn es als zweckmäßig und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen würde, dass bei einer verlässlichen Kanzleikraft sich der Rechtsanwalt über Postöffnungszeiten und deren allfällige Änderungen zu informieren und sie diesbezüglich einzuweisen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040063.X01Im RIS seit
04.02.2003