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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
§ 68 Abs. 7 AVG gilt ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (vgl. hiezu den B vom 19. Mai 1994, Zl. 94/17/0199, und die darin angegebene weitere Judikatur). Auch in der die Ausübung des Aufsichtsrechtes regelnden Sondervorschrift des § 350 Abs. 8 GewO 1994 wird nichts anderes bestimmt. Demnach steht der Partei kein (subjektives) Recht auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zu. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (vgl. hiezu die E vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0209, und vom 18. März 1994, Zl. 94/12/0034, sowie den B vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/19/1203).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040112.X01Im RIS seit
27.02.2003