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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0058 E 16. Oktober 2001 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe -
und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X05Im RIS seit
17.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015