RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0125

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0058 E 16. Oktober 2001 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe -

und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X05

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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