RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0125

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §19;
VStG §20;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hält die im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretene Ansicht nicht aufrecht: Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Von der im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretenen Rechtsprechung konnte ohne Bildung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG) abgegangen werden, fußte doch dieses Erkenntnis auf Bestimmungen der StVO 1960, die seither mehrfach geändert wurden und damit auf einer anderen Rechtslage als der nunmehr angefochtene Bescheid (Hinweis E 23. 05. 2002, 99/03/0144).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X07

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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