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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1998/I/092;Rechtssatz
Der VwGH hält die im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretene Ansicht nicht aufrecht: Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann nämlich dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Von der im E 20. 01. 1993, 92/02/0280, vertretenen Rechtsprechung konnte ohne Bildung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG) abgegangen werden, fußte doch dieses Erkenntnis auf Bestimmungen der StVO 1960, die seither mehrfach geändert wurden und damit auf einer anderen Rechtslage als der nunmehr angefochtene Bescheid (Hinweis E 23. 05. 2002, 99/03/0144).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020125.X07Im RIS seit
17.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015