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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Durch die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 4 zweiter Satz Slbg GVG 1997 idF der Novelle LGBl. Nr. 11/1999 wurde weder für die Grundverkehrslandeskommission noch für den im Berufungswege angerufenen UVS eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bestätigung einer Anzeige begründet. Vielmehr gelten nach dieser Bestimmung entsprechend eingebrachte Anträge auf Zustimmung zu Rechtsgeschäften, wozu im weiteren Sinne auch die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anträge zählen, "als Anzeigen nach § 12". Über diese Anzeigen hat aber zunächst der Grundverkehrsbeauftragte gemäß § 12 Abs. 4 Slbg GVG 1997 zu entscheiden (vgl. auch § 33 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 13 Slbg GVG 1997). Auch die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 5 Slbg GVG 1997 ist auf die Novelle LGBl. Nr. 11/1999 nicht anwendbar, weil diese Bestimmung anlässlich der Rechtsüberleitung durch das Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl. Nr. 152/1993, geschaffen wurde und sich schon auf Grund ihres Wortlautes (arg.: "Die bisher geltenden Vorschriften ..."; Anm.: darunter waren die Vorschriften des damals außer Kraft getretenen GVG 1986 gemeint) nicht generell auf andere (spätere) Rechtsüberleitungen übertragen lässt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020280.X02Im RIS seit
20.01.2003