RS Vwgh 2002/11/6 99/02/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
beobachten
merken

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
GVG Slbg 1997 §12 Abs4;
GVG Slbg 1997 §12 idF 1999/011;
GVG Slbg 1997 §33 Abs1 litb;
GVG Slbg 1997 §36 Abs13;
GVG Slbg 1997 §45 Abs5;
GVG Slbg 1997 §46 Abs4 idF 1999/011;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 4 zweiter Satz Slbg GVG 1997 idF der Novelle LGBl. Nr. 11/1999 wurde weder für die Grundverkehrslandeskommission noch für den im Berufungswege angerufenen UVS eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bestätigung einer Anzeige begründet. Vielmehr gelten nach dieser Bestimmung entsprechend eingebrachte Anträge auf Zustimmung zu Rechtsgeschäften, wozu im weiteren Sinne auch die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anträge zählen, "als Anzeigen nach § 12". Über diese Anzeigen hat aber zunächst der Grundverkehrsbeauftragte gemäß § 12 Abs. 4 Slbg GVG 1997 zu entscheiden (vgl. auch § 33 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 13 Slbg GVG 1997). Auch die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 5 Slbg GVG 1997 ist auf die Novelle LGBl. Nr. 11/1999 nicht anwendbar, weil diese Bestimmung anlässlich der Rechtsüberleitung durch das Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl. Nr. 152/1993, geschaffen wurde und sich schon auf Grund ihres Wortlautes (arg.: "Die bisher geltenden Vorschriften ..."; Anm.: darunter waren die Vorschriften des damals außer Kraft getretenen GVG 1986 gemeint) nicht generell auf andere (spätere) Rechtsüberleitungen übertragen lässt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020280.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten