RS Vwgh 2002/11/6 2000/02/0231

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1998/I/092;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0162 E 15. Mai 1990 VwSlg 13194 A/1990 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Weigerung, einen Vordruck über die Zustimmung zur Blutabnahme zu unterschreiben, läßt sich für sich allein nicht entnehmen, daß der Beschuldigte sein ursprüngliches Verlangen, eine Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehaltes bei ihm vorzunehmen, zurückgezogen habe, weil keine Vorschrift ohne eine solche Unterfertigung die Blutabnahme verbietet. Daß es mangels des Eintrittes der vom Amtsarzt geforderten Unterschrift zur Blutabnahme nicht gekommen ist, kann nicht zu Lasten des an sich zum Gegenbeweis in bezug auf das Ergebnis der Messung der Atemluft bereiten Lenkers gehen. Da den Lenker der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt in rechtswidriger Weise verweigert worden war, war die Behörde auch nicht berechtigt, dieses Meßergebnis gem § 5 Abs 4a erster Satz StVO ihrer Entscheidung gem § 5 Abs 1 StVO zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020231.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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