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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0255Rechtssatz
Es begründet ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden, wenn mit Fristen verbundene gerichtliche Aufträge (wie hier zur Mängelbehebung der eingebrachten Beschwerde) bei vorhersehbaren Arbeiten nicht derart aufbewahrt werden, dass eine rechtzeitige Befolgung des Auftrages ermöglicht wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020254.X01Im RIS seit
17.03.2003