RS Vwgh 2002/11/6 2002/16/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

In einem Punkt des Vergleichs hat sich der Abgabepflichtige als Kläger zur Leistung eines Bestandzinses ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet. Dabei steht der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage nicht entgegen, dass der Bestandzins selbst nicht angeführt ist, sondern aus dem Zusammenhalt mit dem Pachtvertrag zu entnehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160234.X04

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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