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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
In einem Punkt des Vergleichs hat sich der Abgabepflichtige als Kläger zur Leistung eines Bestandzinses ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet. Dabei steht der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage nicht entgegen, dass der Bestandzins selbst nicht angeführt ist, sondern aus dem Zusammenhalt mit dem Pachtvertrag zu entnehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160234.X04Im RIS seit
27.03.2003