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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine in der Verordnung eines Halte- und Parkverbotes vorgeschriebene Zusatztafel "Feuerwehrzufahrt" ist keine Zusatztafel mit dem in § 52 Z 13b StVO 1960 angeführten Inhalt "ausgenommen Zustelldienste" oder "ausgenommen Ladetätigkeit" oder des in Z 13a legcit verwiesenen Inhalts "Anfang", "Ende" oder mit bestimmten Zeitangaben. Bei der Zusatztafel "Feuerwehrzufahrt" handelt es sich um eine solche, die das Halte- und Parkverbot erläutert. Nach § 54 Abs. 1 StVO 1960 können nämlich unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. Ein normativer Inhalt der Angabe "Feuerwehrzufahrt" ist im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Halte- und Parkverbot nicht erkennbar. Das Fehlen dieser Zusatztafel hindert daher die Gültigkeit des ansonsten ordnungsgemäß kundgemachten Verbotes nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020273.X01Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009