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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, keine verfassungswidrigeBedarfsgesetzgebung und kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durcheine Regelung des Stmk Baugesetzes über den Ausschluss deraufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide betreffendVerfügung einer BaueinstellungRechtssatz
Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "1 und" in §41 Abs5 Stmk BauG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide betreffend Verfügung einer Baueinstellung).
Kein Verstoß der bekämpften Regelung gegen das rechtsstaatliche Prinzip.
Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausgeht, dass ein nicht sofort vollstreckbarer Baueinstellungsbescheid in einer Vielzahl von Fällen dazu führen kann, dass das von der Behörde als rechtswidrig beurteilte Verhalten des konsenslosen oder konsenswidrigen Bauens zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung bereits abgeschlossen ist.
Wenn §41 Abs6 Stmk BauG darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Nachbarrecht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages einräumt, so ist das schutzwürdige Interesse des Nachbarn an der wirksamen Unterbindung eines von der Behörde als rechtswidrig beurteilten Bauvorhabens in den vom Gesetzgeber vorzunehmenden Interessenausgleich ebenfalls mit einzubeziehen.
Die Entscheidung, dass dem öffentlichen Interesse am effektiven Unterbinden der Fortsetzung eines rechtswidrigen Verhaltens jedenfalls der Vorrang gegenüber der Effektivität des Rechtsbehelfes zukommt, und der daraus abgeleitete ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung liegen im vorliegenden Zusammenhang im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; die Regelung durfte in der vorliegenden Fallkonstellation zur Belastung des Rechtsunterworfenen mit dem vorläufigen Rechtsschutzrisiko führen.
Kein Verstoß gegen Art11 Abs2 B-VG.
Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Einzelfall bescheidmäßig auszuschließen (§64 Abs2 AVG) erscheint dem Gerichtshof insofern nicht zielführend zu sein, als der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug beschränkt ist.
Der vom Gesetzgeber - zulässigerweise- verfolgte Zweck einer effektiven Baueinstellung macht eine vom AVG abweichende Regelung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren unerlässlich; die angefochtene Bestimmung ist sohin als "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" iSd Art11 Abs2 B-VG anzusehen.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen Beseitigungsaufträge gem §41 Abs3 Stmk BauG).
Während der Baueinstellungsauftrag eine bloße Unterlassung der Fortführung von Arbeiten anordnet, welche im Falle einer im Nachhinein festgestellten rechtswidrigen behördlichen Entscheidung wieder aufgenommen werden können, erscheint der Eingriff in die Rechte des Betroffenen im Falle des Beseitigungsauftrages weitaus gravierender; würde hier doch ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung kraft Gesetzes die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für den Bauherrn in dem Fall mit sich bringen, in dem die Beseitigung eines Bauwerkes vorzeitig vollstreckt wird, sich nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens jedoch seine Genehmigungsfähigkeit ergeben sollte.
Siehe auch G18/04 ua, E v 16.12.04: Abweisung von Anträgen des VwGH auf Aufhebung von Bestimmungen des §33 Tir BauO 2001 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung bei Baueinstellungsaufträgen - Verweis auf G 214/03.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfsgesetzgebung,Bedarfskompetenz, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip,Verwaltungsverfahren, Wirkung aufschiebende, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G214.2003Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010