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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Nach dem E vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0174, kann bei spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundenen Straftaten und solchen, die mit der besonderen Stellung eines Arbeitgebers verbunden sind bzw. die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften resultieren, deren Beachtung nicht in den Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen, die Gefahr der Begehung einer dieser Straftaten auch nur ähnlichen Straftat bei Ausübung der angestrebten Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040050.X02Im RIS seit
04.02.2003