RS Vwgh 2002/11/6 2001/04/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0174 E 22. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040050.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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