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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Verwaltungsstrafbehörde den Besch aufgefordert bekannt zu geben, wer als Lenker des von ihm gehaltenen Fahrzeuges - außer ihm selbst - in Betracht käme, so darf sie eine diesbezüglich ausweichende Antwort des Beschuldigten auch dahin würdigen, dass der Besch die ihm als Zulassungsbesitzer obliegende diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt und die ihm zur Last gelegte Tat (hier iSd § 99 Abs 3 lit a iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960) selbst begangen hat (Hinweis E 11. 10. 1995, 93/03/0162).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020273.X04Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009