RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 Z1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a;

Rechtssatz

Die Konkretisierung einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 in einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG erfolgt auch ohne Nennung der (verschiedenen) Verletzungsmöglichkeit(en) rechtmäßig (Hinweis E 27. 05. 1992, 92/02/0124). Dies hat auch für den Spruch gemäß § 44a VStG zu gelten. Bedarf es aber bei einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 nicht der Nennung eines oder des Verbotes, unter dessen Verletzung der Abstellort nur erreicht werden konnte, so braucht auch eine Ausnahme zu dem oder den Verbot(en), auf die sich ein Lenker beruft, nicht in den Spruch aufgenommen werden (Hinweis E 24. 09. 1986, 86/03/0101).

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020107.X04

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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