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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litn;Rechtssatz
Die Konkretisierung einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 in einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG erfolgt auch ohne Nennung der (verschiedenen) Verletzungsmöglichkeit(en) rechtmäßig (Hinweis E 27. 05. 1992, 92/02/0124). Dies hat auch für den Spruch gemäß § 44a VStG zu gelten. Bedarf es aber bei einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 nicht der Nennung eines oder des Verbotes, unter dessen Verletzung der Abstellort nur erreicht werden konnte, so braucht auch eine Ausnahme zu dem oder den Verbot(en), auf die sich ein Lenker beruft, nicht in den Spruch aufgenommen werden (Hinweis E 24. 09. 1986, 86/03/0101).
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020107.X04Im RIS seit
05.03.2003