RS Vfgh 2004/10/16 G67/04

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Veröffentlicht am 16.10.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
StGG Art5
ElWOG §25
ElWOG §55
ElWOG §66a Abs6

Leitsatz

Keine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Gleichheitsrechtes und des Eigentumsrechts durch die Regelungen über die Bestimmung der Systemnutzungstarife im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz; keine formalgesetzliche Delegation durch die Verordnungsermächtigung zur Preisfestsetzung aufgrund sich ändernder volks- und betriebswirtschaftlicher sowie technischer Umstände; ausreichende Berücksichtigung von Einsparungs- und Rationalisierungspotentialen bei der tariflichen Zusammenfassung von Netzen verschiedener Netzbetreiber möglich

Rechtssatz

Abweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung des §25 Abs2 zweiter und dritter Satz, Abs7 und Abs8 sowie §66a Abs6 ElWOG betreffend die Bestimmung der Systemnutzungstarife.

Der Grundsatz der Vorherbestimmung verwaltungsbehördlichen Handelns darf nicht in Fällen überspannt werden, in denen ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendig sind (VfSlg 1983/1950; vgl auch 2660/1954, 2768/1954, 3295/1957, 3860/1960, 4988/1965, 10275/1984). Das gilt insbesondere bei der Regelung wirtschaftlicher Tatbestände (VfSlg 3027/1956, 5923/1969, 7338/1974, 8203/1977 und 8813/1980). Der Gesetzgeber darf die Feststellung sich ändernder volks- und betriebswirtschaftlicher Umstände und sonstiger Faktoren, von denen nach dem Gesetz der Inhalt der Verordnung abhängt, dem Verordnungsgeber überlassen (VfSlg 8212/1977, 9261/1981, 10.275/1984).

Dazu kommt, dass im Falle von Normen, die ihrem Wesen nach final, das heißt im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Ziele (hier:

insbesondere der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen) determiniert sind, der Einhaltung der im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehenen Vorgangsweise besondere Bedeutung zukommt (siehe auch die Rechtsprechung zur finalen Determinierung von Normen).

Der Gesetzgeber hat die Auswahl der in §25 Abs2 ElWOG in ihren Grundzügen geregelten Methoden der Kostenbestimmung von sich ändernden volks- und betriebswirtschaftlichen sowie technischen Umständen abhängig gemacht und hat die Preisfestsetzung nach Durchführung des in §55 ElWOG vorgesehenen Verfahrens und unter Abwägung der im ElWOG genannten Ziele in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Verordnungsgeber überlassen (VfSlg 8212/1977, 9261/1981, 10275/1984). Gleiches gilt für die Frage der Zuordnung der Kostenkomponenten zu den einzelnen in §25 Abs1 ElWOG genannten Bestandteilen des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts.

Gerade die Bestimmung des §25 Abs2 ElWOG soll Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren Kosten grundsätzlich über die Systemnutzungstarife gedeckt werden, zu einer rationellen Betriebsführung anhalten und auch den Anreiz zur Ausschöpfung von Einsparungs- und Rationalisierungspotentialen schaffen. Damit im Zusammenhang stehend sind auch gemäß §25 Abs7 ElWOG nicht schlechthin die tatsächlich anfallenden Kosten, sondern nur die im Zuge der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 Abs2 ElWOG behördlich festgesetzten Preise maßgeblich, in denen Einsparungs- und Rationalisierungspotentiale von tariflich zusammenzufassenden Netzen berücksichtigt werden können. Das diesbezügliche Vorbringen der Burgenländischen Landesregierung vermag daher eine Verfassungswidrigkeit des §25 Abs7 nicht darzutun, weshalb auf den behaupteten untrennbaren Zusammenhang mit §25 Abs8 nicht mehr näher einzugehen war.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §66a Abs6 ElWOG siehe E v 30.06.04, V88/00 ua.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Preisrecht, Preisregelung, Rechtsbegriffe unbestimmte, Rechtskraft, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G67.2004

Dokumentnummer

JFR_09958984_04G00067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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