RS Vwgh 2002/11/8 AW 2002/07/0040

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Veröffentlicht am 08.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §29;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung und Auftrag von letztmaligen Vorkehrungen - Die belangte Behörde zeigt im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Abwässer aus der gegenständlichen Anlage in einen näher genannten Vorfluter bei Unterbleiben der von ihr unter Punkt 1 und 2 aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen gelangen. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer überwiegt jedoch die vom Beschwerdeführer dargelegten Interessen an der Erhaltung einer betriebsfähigen Abwasserreinigungsanlage, zumal es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die gegenständliche Anlage auch ohne wasserrechtliche Bewilligung (unverändert) weiter betrieben werden darf. Bezüglich der unter Punkt 3 aufgetragenen Vorkehrungen (dauerhaftes Abschließen und Abdichtung von Öffnungen innerhalb des Kläranlagengebäudes, bei denen Absturzgefahr besteht) werden im angefochtenen Bescheid gewichtige öffentliche Interessen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens Dritter (Vermeidung von Verletzungen) dargelegt. Daher Nichtstattgebung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070040.A01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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