RS Vwgh 2002/11/11 AW 2002/06/0044

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einräumung der Parteistellung in einem Bauverfahren - Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird im Wesentlichen damit begründet, dass mit Beginn der geplanten umfangreichen Bauführung im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung irreversible Immissionsschäden entstünden und auch den Bauwerber unnotwendige Investitionen in ein nicht bewilligungsfähiges Projekt träfen. Das Vorbringen im Antrag war nicht geeignet konkret darzutun, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die zweitmitbeteiligte Partei FÜR DEN ANTRAGSTELLER während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, dass die nach § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Allgemeine Interessen an der Erhaltung des derzeitigen Zustandes des Bauplatzes reichen zur Begründung des vom Gesetz geforderten unverhältnismäßigen Nachteils nicht hin. Im Übrigen ist es Sache des Bauwerbers, das Risiko des unter Umständen verlorenen Aufwandes einer Bauausführung abzuwägen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002060044.A01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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