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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einräumung der Parteistellung in einem Bauverfahren - Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird im Wesentlichen damit begründet, dass mit Beginn der geplanten umfangreichen Bauführung im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung irreversible Immissionsschäden entstünden und auch den Bauwerber unnotwendige Investitionen in ein nicht bewilligungsfähiges Projekt träfen. Das Vorbringen im Antrag war nicht geeignet konkret darzutun, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die zweitmitbeteiligte Partei FÜR DEN ANTRAGSTELLER während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, dass die nach § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Allgemeine Interessen an der Erhaltung des derzeitigen Zustandes des Bauplatzes reichen zur Begründung des vom Gesetz geforderten unverhältnismäßigen Nachteils nicht hin. Im Übrigen ist es Sache des Bauwerbers, das Risiko des unter Umständen verlorenen Aufwandes einer Bauausführung abzuwägen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002060044.A01Im RIS seit
05.03.2003