RS Vfgh 2004/10/25 B1220/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung auf die Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) sowie die mj Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) gemäß §39 StbG 1985 iVm §10 Abs1 Z4, §16 Abs1, §17 Abs1 und §18 leg cit.

Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh dass die Rechtsposition der Beschwerdeführer günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.

Der angefochtene Bescheid entfaltet keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1220.2004

Dokumentnummer

JFR_09958975_04B01220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten