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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Abweisung des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung auf die Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) sowie die mj Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) gemäß §39 StbG 1985 iVm §10 Abs1 Z4, §16 Abs1, §17 Abs1 und §18 leg cit.
Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh dass die Rechtsposition der Beschwerdeführer günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.
Der angefochtene Bescheid entfaltet keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1220.2004Dokumentnummer
JFR_09958975_04B01220_01