RS Vwgh 2002/11/12 2001/01/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 98/01/0371 E 8. März 1999 RS 1; 98/20/0523 E 25. November 1999 RS 1; 2000/01/0326 E 11. Oktober 2000 RS 1;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Asylrelevanz der vom Asylwerber, einem moslemischen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Sandzak, allenfalls zu befürchtenden Bestrafung wegen Desertion stellte der unabhängige Bundesasylsenat vordringlich darauf ab, ob eine derartige Bestrafung nach asylrechtlich relevanten Merkmalen unterschiedlich gehandhabt werde. Daneben deutete er an, dass auch die Schärfe der drohenden Sanktion von Bedeutung sein könne. Diese Betrachtungsweise, die jedenfalls die subjektiven Gründe des Deserteurs und die Struktur des Militäreinsatzes außer Acht lässt, entspricht nicht mehr der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das E 21. März 2002, Zl. 99/20/0401).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010019.X02

Im RIS seit

23.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten