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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Museumsquartier ist fraglos eine kulturelle Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 6 erster Satz Wr BauO. Diese Bestimmung gewährt dem Nachbarn aber keinen Immissionsschutz im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO (siehe dazu die E vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0230, betreffend die geplante Errichtung eines Polizeikommissariates, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0281, BauSlg. 101/2001, betreffend einen Turnsaal zu einer Schule). Im Hinblick auf den inneren Zusammenhang der Widmungskategorien im § 6 Wr BauO trifft auch die Auffassung der belangten Behörde zu, dass ein Vorhaben, das im Wohngebiet (§ 6 Abs. 6 Wr BauO) zulässig ist, kraft Größenschlusses ebenfalls in einem gemischten Baugebiet (§ 6 Abs. 8 Wr BauO) zulässig sein muss, wobei es ein Wertungswiderspruch wäre, würde man den Nachbarn hinsichtlich der im § 6 Abs. 6 erster Satz Wr BauO genannten Vorhaben im Wohngebiet keinen Immissionsschutz zugestehen, wohl aber hinsichtlich solcher Vorhaben im gemischten Baugebiet gemäß § 6 Abs. 8 Wr BauO. Es kann nicht sein, dass ein Wohngebäude im Wohngebiet keiner Immissionsprüfung bedarf, wohl aber, wenn es (zulässigerweise) im gemischten Baugebiet errichtet wird. Durch die Anführung bestimmter Gebäudetypen im ersten Satz des § 6 Abs. 6 Wr BauO hat der Gesetzgeber eine klare Wertung dahingehend vorgenommen, dass er diese als nicht immissionsträchtig ansieht, sodass sie (sogar) im Wohngebiet jedenfalls errichtet werden dürfen. Bei diesen Gebäudetypen kann es sich daher ex lege gar nicht um Gebäude handeln, die die im § 6 Abs. 8 Wr BauO genannten Eignungen aufweisen. Zutreffend hat die belangte Behörde somit erkannt, dass den Beschwerdeführern (Nachbarn) hier kein Immissionsschutz zukommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050242.X02Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009