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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z1;Rechtssatz
In der Beschwerde macht der Asylwerber, nach seinen Angaben Staatsangehöriger von Mauretanien, geltend, er gehöre auf Grund des Umstandes, dass er als Kind an "Pflegeeltern" verkauft worden sei, was - ebenso wie die "menschenunwürdige" Behandlung - vom Staat Mauretanien geduldet werde, einer "sozialen Gruppe" an. Nach dem Vorbringen des Asylwerbers im Verwaltungsverfahren, von dem bei einer Entscheidung nach § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997 auszugehen ist, sei dieser als Kind verkauft worden und stünde damit "im Eigentum" des Käufers ("Pflegevaters"). Von diesem habe er wenig zu essen bekommen; er sei von ihm geschlagen und zur Arbeit "bis zur Erschöpfung" gezwungen worden. Mit diesen Behauptungen stellte der Asylwerber aber nicht nur - wie der unabhängige Bundesasylsenat meint - "triste Lebensbedingungen" dar, sondern eine Lebenssituation, in der er der völligen Willkür seines "Pflegevaters" ausgeliefert wäre. Sein Vorbringen hätte der unabhängige Bundesasylsenat demnach nicht dahin werten dürfen, dem Asylwerber drohe "offensichtlich" keine Verfolgung im Herkunftsstaat (§ 6 Z 1 AsylG 1997), weil er damit Lebensumstände behauptet hat, von denen nicht gesagt werden kann, die Behauptung der Verfolgung entbehre jeder Grundlage (vgl. zum Offensichtlichkeitskalkül des § 6 AsylG 1997 das E 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0496).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010086.X01Im RIS seit
18.02.2003