RS Vwgh 2002/11/12 2002/05/0740

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z6;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z7;
BauRallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §2;
TKG 1997 §3 Z3;
TKG 1997 §67;

Rechtssatz

Die aus einer Antennenkonstruktion mit den entsprechenden Verspannungen und einem rund 14,4 Quadratmeter großen Container bestehende Anlage unterliegt in Ansehung der Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Z. 3 sowie § 67 TKG 1997 den Vorschriften jenes Gesetzes. Der Gerätecontainer ist laut Plan begehbar und damit ein Gebäude. Der Antennenmast ist höher als 10 m, sodass nach § 1 Abs. 3 Z. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z. 7 OÖ BauO 1994 auf beide bauliche Anlagen die Bestimmungen der OÖ BauO 1994 anzuwenden sind.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050740.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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