RS Vwgh 2002/11/12 2002/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0102 E 22. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, Zl. K I-2/99 u.a.). Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070089.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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