RS Vwgh 2002/11/12 2001/01/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber, ein moslemischer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Sandzak, hat gemäß seinem Vorbringen und den diesem Vorbringen folgenden behördlichen Feststellungen unerlaubt seine militärische Einheit - vor deren Verlegung in den Kosovo - verlassen. Der vom unabhängigen Bundesasylsenat wörtlich wiedergegebene Art. 214 des Jugoslawischen Strafgesetzbuches erfasst diese Vorgangsweise, die herkömmlich als Desertion verstanden wird, offensichtlich nicht; diese Bestimmung ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010019.X01

Im RIS seit

23.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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