RS Vfgh 2004/10/28 B1294/04

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1987 und Umsatzsteuer 1991.

Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe (deren exakte Höhe weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist) in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten des Beschwerdeführers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1294.2004

Dokumentnummer

JFR_09958972_04B01294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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