Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050197.X03Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015