RS Vwgh 2002/11/12 2000/05/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050197.X03

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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