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L82003 Bauordnung NiederösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn die Brandwand nicht 15 cm über Dach geführt bzw. auch nicht einen auf ihr aufliegenden Teil der Dacheindeckung aufweist, wie dies § 9 Abs. 3 bzw. § 50 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 entspräche, ist jedenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob der erforderliche Brandschutz gewährleistet ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050737.X01Im RIS seit
18.02.2003