RS Vwgh 2002/11/12 2002/05/0737

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauTV NÖ 1997 §50 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §9 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Brandwand nicht 15 cm über Dach geführt bzw. auch nicht einen auf ihr aufliegenden Teil der Dacheindeckung aufweist, wie dies § 9 Abs. 3 bzw. § 50 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 entspräche, ist jedenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob der erforderliche Brandschutz gewährleistet ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050737.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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