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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §34 Abs1 Z2 iVm §10 Abs2 Z3 FremdenG 1997: Die Beschwerdeführerin habe am 30.04.04 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragt. Da sie jedoch ihr Studium an der Universität Innsbruck mit 30.04.04 beendet habe, indem sie zu einer erforderlichen Ergänzungsprüfung infolge nicht ausreichender Deutschkenntnisse nicht angetreten sei, stehe der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis die öffentliche Ordnung entgehen.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass die (1983 geborene) Beschwerdeführerin, die in Österreich mit ihren Eltern und ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt wohnt und deren gesamte Verwandtschaft in Österreich und in Bayern lebt, aus ihrem familiären und sozialen Umfeld herausgerissen würde und in der Türkei - ohne Mittel und Möglichkeit, für ihren Unterhalt aufzukommen und ohne geeignete Wohnmöglichkeit - als allein stehende junge Frau völlig auf sich gestellt wäre.
Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben: Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die an den Bescheid geknüpfte Rechtsfolge der verpflichtenden Ausreise vorerst aufgeschoben, sodass die Beschwerdeführerin während der Dauer des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. So wäre - in diesem Zeitraum - folglich auch die Wiedereinreise der - in Entsprechung des Ausweisungsbescheides ausgereisten - Beschwerdeführerin möglich. Nichts anderes ergibt sich aufgrund der Regelung des §31 Abs4
FremdenG: Die Beschwerdeführerin hat, wie auch im bekämpften Bescheid dargestellt wird, fristgerecht um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angesucht, weshalb ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag - also bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides (vgl §15 FremdenG) - rechtmäßig war. Der durch den Ausweisungsbescheid bewirkte Eintritt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts kann durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben werden.
Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen; unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin (sie lebt mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt und hat kein strafgesetzwidriges Verhalten gesetzt).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1242.2004Dokumentnummer
JFR_09958972_04B01242_01