RS Vwgh 2002/11/12 2000/01/0161

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine Feststellungen über die unterschiedliche politische und menschenrechtliche Situation in der Casamance einerseits und den übrigen Teilen Senegals andererseits "zentral" auf die zugänglichen Erkenntnisquellen des deutschen Auswärtigen Amtes sowie auf eine umfassende Länderinformation des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom November 1999 gründete, wobei die zitierten Quellen von einer Verfolgungsgefahr sprechen, ohne dass ihnen zu entnehmen wäre, dass sich diese Gefahr auf die Provinz Casamance beschränken würde. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat mit jenen (Teilen von) Beweismitteln auseinander setzte, die eine solche Gefahr sehr wohl auch außerhalb der Provinz Casamance indizierten, und weshalb diese (Teile von) Beweismittel den vom unabhängigen Bundesasylsenat letztlich getroffenen Feststellungen nicht entgegenstanden. Das vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bericht vom November 1999 zur Wahrung der Menschen- und Freiheitsrechte einleitend abgegebene Kalkül, die Menschenrechtssituation in Senegal sei gut, steht mit Teilen der von ihm wiedergegebenen Berichte offensichtlich nicht im Einklang, sodass der unabhängige Bundesasylsenat nicht berechtigt war, ohne nähere Begründung auf dieses Gesamtkalkül zurückzugreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010161.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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