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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Geht es nur um das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge, steht diesbezüglich dem Nachbarn nach der OÖ BauO 1994 kein Mitspracherecht zu (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, zur OÖ BauO 1976). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück des Bauwerbers vor der Bauführung ein nicht unbeträchtliches Gefälle zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Nachbarin) aufwies, womit es nicht verständlich wäre, weshalb in Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens auf bislang unbebauten Flächen (das ist bei einer nachträglichen Baubewilligung ja mitzudenken) atmosphärische Niederschläge zum Nachteil des Grundstückes der Beschwerdeführerin anders abfließen sollten als zur Zeit vor der Bauführung (vgl. abermals das zuvor genannten Erkenntnis Zl. 93/05/0157).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050154.X03Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009