RS Vwgh 2002/11/12 2000/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Geht es nur um das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge, steht diesbezüglich dem Nachbarn nach der OÖ BauO 1994 kein Mitspracherecht zu (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, zur OÖ BauO 1976). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück des Bauwerbers vor der Bauführung ein nicht unbeträchtliches Gefälle zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Nachbarin) aufwies, womit es nicht verständlich wäre, weshalb in Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens auf bislang unbebauten Flächen (das ist bei einer nachträglichen Baubewilligung ja mitzudenken) atmosphärische Niederschläge zum Nachteil des Grundstückes der Beschwerdeführerin anders abfließen sollten als zur Zeit vor der Bauführung (vgl. abermals das zuvor genannten Erkenntnis Zl. 93/05/0157).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050154.X03

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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