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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, seine Furcht vor Verfolgung letztlich nicht auf seine Mitgliedschaft in der Partei UDPS stützte, sondern darauf, dass das von ihm geführte Kaffeehaus häufiger Treffpunkt der lokalen Parteispitze und Ort regelmäßiger Parteiveranstaltungen gewesen sei. Bezogen auf diesen Umstand erweisen sich die vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen über die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers und über eine Verfolgungsgefahr auf Grund einer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei, namentlich der UDPS, als nicht geeignet, die vom Asylwerber unabhängig von einer Mitgliedschaft zu einer Partei behauptete Verfolgungsgefahr abschließend zu beurteilen, zumal der unabhängige Bundesasylsenat auch zum Schluss kommt, dass asylrelevante Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Gegnerschaft zum jetzigen Regime eindeutig und offensichtlich sei bzw. wenn politische Aktivitäten von der Regierung und deren Sicherheitsorganen wahrgenommen und als Bedrohung empfunden würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010309.X01Im RIS seit
04.02.2003