RS Vwgh 2002/11/12 2000/01/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, seine Furcht vor Verfolgung letztlich nicht auf seine Mitgliedschaft in der Partei UDPS stützte, sondern darauf, dass das von ihm geführte Kaffeehaus häufiger Treffpunkt der lokalen Parteispitze und Ort regelmäßiger Parteiveranstaltungen gewesen sei. Bezogen auf diesen Umstand erweisen sich die vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen über die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers und über eine Verfolgungsgefahr auf Grund einer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei, namentlich der UDPS, als nicht geeignet, die vom Asylwerber unabhängig von einer Mitgliedschaft zu einer Partei behauptete Verfolgungsgefahr abschließend zu beurteilen, zumal der unabhängige Bundesasylsenat auch zum Schluss kommt, dass asylrelevante Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Gegnerschaft zum jetzigen Regime eindeutig und offensichtlich sei bzw. wenn politische Aktivitäten von der Regierung und deren Sicherheitsorganen wahrgenommen und als Bedrohung empfunden würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010309.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten