RS Vfgh 2004/10/29 B1311/04

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Veröffentlicht am 29.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000. Nach dem Beschwerdevorbringen sind derzeit € 19.000,-- fällig und vollstreckbar.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl VfSlg 16065/2001). Die Antragstellerin begründete ihren Antrag lediglich mit dem Hinweis, dass sie keine grundbücherlichen Sicherheiten anbieten könne und ein sofortiger Vollzug ein Fahrnisexekutionsverfahren nach sich ziehen würde, ohne jedoch ihre (derzeitigen) wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1311.2004

Dokumentnummer

JFR_09958971_04B01311_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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