RS Vwgh 2002/11/12 2000/05/0197

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §49;
BauO NÖ 1996 §50;
BauO NÖ 1996 §51;
BauO NÖ 1996 §52 Abs1 Z9;
BauO NÖ 1996 §53 Abs7;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §55 Abs2;
BauO NÖ 1996 §55 Abs5;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §70;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens in Zusammenhang mit dem Nachbarrecht auf Wahrung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin - obwohl es auf den freien Lichteinfall ankommt - nicht dargetan haben, dass der Lichteinfall durch eine gläserne Konstruktion einem freien Lichteinfall gleichkommen sollte, wovon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden kann, ist doch nach allgemeiner Erfahrung vielmehr davon auszugehen, dass auch eine solche gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirkt, zumal (ginge man davon aus, dass der Boden keine Beschattung bewirken sollte) die Wände und das Dach nicht ausschließlich aus Glas bestehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050197.X02

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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