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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens in Zusammenhang mit dem Nachbarrecht auf Wahrung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin - obwohl es auf den freien Lichteinfall ankommt - nicht dargetan haben, dass der Lichteinfall durch eine gläserne Konstruktion einem freien Lichteinfall gleichkommen sollte, wovon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden kann, ist doch nach allgemeiner Erfahrung vielmehr davon auszugehen, dass auch eine solche gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirkt, zumal (ginge man davon aus, dass der Boden keine Beschattung bewirken sollte) die Wände und das Dach nicht ausschließlich aus Glas bestehen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050197.X02Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015