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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (entgegen der Annahme in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 10 zu § 23 Krnt BauO 1996, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, nichts Gegenteiliges. Dort ging es um Immissionen von einem widmungskonformen Vorhaben).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050247.X03Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008